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Das deutsche Jagdrecht

Jagdrecht

Die Jagd und damit auch das Jagdrecht haben in Deutschland eine bewegte Geschichte und waren im Laufe der Zeit sehr vielen Wandlungen unterworfen. Ab dem Mittelalter war die Jagd dem Adel vorbehalten, was seinen Höhepunkt im Absolutismus des 17. und 18. Jahrhunderts fand. Bei der höfischen Jagdkultur, bei der eigens Jagdschlösser errichtet wurden, diente die Jagd dem Zeitvertreib und dem Vergnügen der aristokratischen Gesellschaft. Erst die bürgerliche Revolution 1848 beendete die Feudaljagd zugunsten eines Jagdrechts, das fortan an Grund und Boden gekoppelt war. Das Reichsjagdgesetz von 1934 verankerte dann die Pflicht zur Hege und legte die Grundlage zu einer strengen Jägerprüfung. Am 01. April 1953 trat das Bundesjagdgesetz (BJagdG) in seiner ersten Fassung in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert.

 

Jagdrecht in Deutschland ist Ländersache

Zwar gibt es in Deutschland ein Bundesjagdgesetz, allerdings haben die Länder im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung die Möglichkeit, eigene Landesjagdgesetze zu erlassen und das BJagdG abzuändern, zu ergänzen oder Streichungen vorzunehmen. Meist sind dies Änderungen der Jagd- und Schonzeiten, die Aufnahme von Tierarten in den Wildkatalog oder die Anpassung sachlicher Verbote. Wer also in einem anderen Bundesland jagt, sollte sich vorher einmal genau das dort geltende Landesjagdgesetz ansehen. Einige Bundesländer haben zusätzlich zu ihren Landesjagdgesetzen noch Verordnungen erlassen, die besondere Themen wie zum Beispiel die Fangjagd behandeln und regeln.

 

Was genau regelt das Jagdrecht?

Das BJagdG gliedert sich in insgesamt elf Abschnitte, die zwar allesamt wichtig, für die praktische Jagdausübung aber nicht so relevant sind, befassen sich die meisten doch mit Themen wie Jagdbezirken, Hegegemeinschaften, dem Jagdschein, Wildschadensregelungen oder Jagdbeiräten. Wirklich wichtig sind jedoch die Abschnitte I und V und hier sind in erster Linie die Paragrafen 1, 2 und in besonderem Maße der Paragraf 19 zu nennen. In §1 wird der Begriff des Jagdrechts definiert und die Pflicht zur Hege und Pflege an das Recht zur Jagd gekoppelt. §2 listet alle Tierarten auf, welche dem Jagdrecht unterliegen. Viele hiervon sind allerdings ganzjährig geschont und können nicht bejagt werden. Besonders bei den Neozoen wie Marderhund, Waschbär, Goldschakal, Mink, Nutria oder der Nilgans haben die einzelnen Länder viele Änderungen vorgenommen und je nach Vorkommen diese Wildarten in den §2 mit eingebunden. §19 listet sehr klar auf, was bei der Jagdausübung in Deutschland verboten ist. Diesen Paragrafen sollte jeder Jäger in- und auswendig kennen. Erstaunlich ist, dass es im §19 Abs. 1 des BJagdG heißt, es sei verboten, „mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen“, was theoretisch die Bogenjagd auf Raubwild in Deutschland zuließe. Allerdings haben fast alle Bundesländer diesen Absatz in ihren Landesjagdgesetzen so abgeändert, dass anstelle von „Schalenwild und Seehunden“ allgemein von „Wild“ gesprochen wird, womit die Bogenjagd dann wieder vom Tisch ist.

 

Welche anderen Gesetze sind für Jäger relevant?

Neben dem Bundesjagdgesetz und den jeweiligen Landesjagdgesetzen sind auch noch andere Gesetze für den Jäger von Relevanz und sollten strengstens befolgt werden. Neben den verschiedenen Naturschutzgesetzen ist besonders das Waffenrecht für uns Jäger wichtig, regelt es doch den Besitz, das Aufbewahren und das Verwenden nicht nur von Handfeuer- und kalten Waffen, sondern von allen waffenähnlichen Gegenständen. Dass sich Waffengesetz und Jagdgesetz manchmal widersprechen, bleibt dabei nicht aus. So ist z. B. im niedersächsischen Landesjagdgesetz die jagdliche Verwendung von Nachtzielgeräten erlaubt, das Waffengesetz untersagt allerdings deren Besitz und ordnet diese den „verbotenen Gegenständen“ zu. Das bedeutet, dass ich theoretisch Nachtsichtzieloptiken jagdlich nutzen, sie praktisch aber nicht besitzen darf. Und dann ist da noch die Waidgerechtigkeit, Deutschlands einziges ungeschriebenes Gesetz. Auch wenn es nicht schriftlich niedergelegt wurde, so besagt es im Groben, dass wir Jäger verpflichtet sind, ethisch und waidgerecht zu jagen und dem Wild unnötiges Leid zu ersparen. Das sollte immer das oberste Gebot unseres jagdlichen Handelns sein.

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