Unter den Schonzeiten versteht der Jäger die Zeiträume im Jahr, in denen Wildtiere nicht gejagt werden dürfen. Hierbei kann es zu teilweise großen regionalen Abweichungen der Jagd- und Schonzeiten kommen, da die einzelnen Bundesländer die Jagdzeiten des Bundes verkürzen oder auch aufheben können. Die Jagd- und Schonzeiten beziehen sich aber nicht nur auf die einzelnen Wildarten, es kann auch innerhalb einer Wildtierart zu verschiedenen Jagdzeiten kommen, da nach Geschlecht und Alter der Tiere unterschieden wird. Bei all den Ausnahmen und Änderungen kann man schon mal den Überblick verlieren. Deshalb ist es wichtig, sich im Vorfeld zu erkundigen, welche Regelungen in dem Bundesland gelten, in dem man gerade jagt. Besonders gilt dies bei Jagdeinladungen in ein fremdes Bundesland, denn ein Verstoß gegen geltende Schonzeiten gilt als Straftat und wird in allen Bundesländern mit Bußgeldern in Höhen bis zu 5.000 € geahndet.
Was ist der Sinn von Jagd- und Schonzeiten?
Die Schonzeit (früher auch Hegezeit genannt) dient zur Sicherung des Wildtierbestandes und ist damit auch ein fester Bestandteil des Artenschutzes. Die Schonzeit soll hauptsächlich die Aufzucht von Jungtieren durch die Elterntiere sicherstellen, denn verlieren Jungtiere während der Aufzucht ihre Eltern, verhungern sie oft oder fallen Fressfeinden zum Opfer. Für einige Wildtierarten gilt sogar eine ganzjährige Schonzeit, je nachdem wie groß der Artbestand ist. Generell umfasst die Schonzeit den Zeitraum von Paarungs- und Brunftzeit des jeweiligen Wildtiers. Dementsprechend ergeben sich auch für die unterschiedlichen Wildtierarten verschiedene Schonzeiten. Es gibt aber auch Gründe, dass während der Schonzeit Wild erlegt werden kann. Während ein Hegeabschuss zu jeder Zeit möglich ist, sind andere genehmigungspflichtig. Dies gilt zum Beispiel bei der Wildseuchenbekämpfung, bei gravierender Störung des biologischen Gleichgewichts oder zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken.
Wer legt die Schonzeiten fest?
Wer einmal einen Blick in das Bundesjagdgesetz oder die verschiedenen Landesjagdgesetze geworfen hat, wird festgestellt haben, dass die tatsächlichen Jagd- und dementsprechend auch Schonzeiten dort nicht erwähnt werden. Dort findet man lediglich eine Auflistung der bejagbaren Tierarten (Wild) unterteilt in Haar- und Federwild und einen kurzen Paragraphen über Schonzeiten allgemein. Sowohl der Bund als auch die Länder haben aber neben dem Jagdrecht sogenannte "Verordnungen über die Jagdzeiten" erlassen, die für den Jäger bindend und in denen die genauen Jagdzeiten aufgelistet sind. Auch hier steht das Landesrecht über dem Bundesrecht, sodass immer die Verordnung des jeweiligen Bundeslandes gilt, in dem man jagt.
Das Bundesjagdgesetz als Grundlage für die Landesgesetzgebung
Die "Verordnung über die Jagdzeiten" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ergänzt den §22 BJagdG, in dem generell der Sinn von Jagd- und Schonzeiten behandelt wird, und listet für alle Wildarten die rechtlich relevanten Zeiten der Bejagung auf. Dies gilt als Vorlage für alle Landesjagdgesetze bzw. deren Jagdzeitenverordnungen.
Schonzeiten in den Bundesländern
Wie unterschiedlich Jagd- und Schonzeiten in den Bundesländern ausfallen können, zeigen viele Beispiele. Logisch ist, dass der Seehund in Bayern und die Gams in Schleswig-Holstein keine Erwähnung finden. Die Bejagung des Fuchses allerdings fällt in den Bundesländern sehr unterschiedlich aus. Das BJagdG gesteht dem Fuchs keine Schonzeit zu, Bundesländer wie zum Beispiel Baden-Württemberg haben ihn jedoch mit einer Schonzeit bedacht, unterscheiden aber zwischen Alt- und Jungfüchsen und haben für beide unterschiedliche Schonzeiten. In Brandenburg dagegen hat nur der Altfuchs eine Schonzeit, Jungfüchse können dort das ganze Jahr bejagt werden, Bayern wiederum hält es mit dem BJagdG und gibt Füchse das ganze Jahr über frei. Auch beim Dachs zeigen sich große Unterschiede, was den unterschiedlichen Lebensräumen und der unterschiedlichen Dachsdichte geschuldet ist. Darf er in Bayern und Hessen nur vom 1. August bis zum 31. Oktober bejagt werden, ist er in Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember offen, in Brandenburg bis zum 31. Januar und in Mecklenburg-Vorpommern genießt er überhaupt keine Schonzeit. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen unterscheiden zwischen Alt- und Jungdachsen, wobei der Jungdachs ganzjährig zur Bejagung freigegeben ist, der Altdachs in NRW aber einen Monat später als in fast allen anderen Bundesländern, also erst am 1. September bejagbar ist. In jedem Falle aber greift der §22 BJagdG, der es streng untersagt, zur Aufzucht der Jungtiere benötigte Elterntiere zu erlegen - unabhängig von möglichen Jagdzeiten. Das bedeutet, dass eine Fuchsfähe auch in einem Bundesland ohne Schonzeit zur Setz- und Aufzuchtzeit nicht erlegt werden darf.