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Welche Wildtiere dürfen gejagt werden?

Bejagbare Wildtiere

Immer wieder kommt es vor, meist bei Nichtjägern, dass die Begriffe "Wild" und "wildes Tier" verwechselt werden. Aber was genau ist der Unterschied? Was genau ist "Wild" und welche Konsequenzen hat die Einordnung eines Tieres in diese Gruppe für uns Jäger? Ein "wildes Tier" ist zunächst einmal ein Tier, das nicht von Menschenhand großgezogen oder als Nutz- oder Haustier gehalten wird. Hierzu gehört der Wolf genau wie das Reh und das Eichhörnchen oder der Maulwurf. Diese Tiere unterliegen rechtlich dem Naturschutz- bzw. Tierschutzrecht. Wild dagegen ist eine Gruppe von Tieren, die explizit im Jagdrecht Erwähnung finden und somit zu den jagdbaren Tieren gehören und im vollen Umfang dem Jagdrecht unterliegen.

 

Welche Tiere weist der Gesetzgeber als "Wild" aus?

Im Bundesjagdgesetz (BJagdG) §1 heißt es: "Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. [...]." Im Weiteren listet der Gesetzgeber in §2 Abs. 1 alle Tiere auf, die er der Gruppe des "Wildes" zuordnet. Diese sind:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn, Wildtauben, Höckerschwan, Wildgänse, Wildenten, Säger, Waldschnepfe, Blässhuhn, Möwen, Haubentaucher, Großtrappe, Graureiher, Greifvögel, Falken, Kolkraben.

Die einzelnen Bundesländer können diese Liste noch erweitern und viele haben dies auch getan, indem sie z.B. Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Biber, Nilgans, Kormoran, Goldschakal und nun zum ersten Mal auch den Wolf in die Aufzählung aufgenommen haben. Auffällig in der Aufzählung des Jagdgesetzes ist, dass einige Wildarten vertreten sind, die es in Deutschland gar nicht oder extrem selten gibt, wie z.B. der Schneehase, das Bison oder der Elch.

 

Wie kann man die Gesamtheit des jagdbaren Wildes unterteilen und ordnen?

In seiner Auflistung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Haarwild und Federwild. Dies ist insofern zweckmäßig, als dass in Deutschland keine Reptilien oder Amphibien dem Jagdrecht unterliegen. Allerdings finden in §2 Abs. 3 und 4 auch andere Unterscheidungsmerkmale Anwendung wie z.B. die Einteilung in Schalenwild (Wisent, Elch, Reh-, Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild) und anderes Wild bzw. in Hochwild und Niederwild. So heißt es im Gesetz: "Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild".

 

"Wild" heißt nicht automatisch, dass es auch bejagbar ist

Tiere, die vom Gesetzgeber, egal ob im Bundesjagdgesetz oder einem der Landesjagdgesetze, als Wild geführt werden, unterliegen, wie oben beschrieben, dem Jagdrecht. Das heißt aber nicht, dass diese Wildarten auch bejagt werden dürfen. Denn hier hat der Gesetzgeber eine Jagd- und Schonzeitenverordnung aufgelegt, die die Bejagung von Wild regelt. Dort gibt es grob gesprochen vier Möglichkeiten. 

  1. Die entsprechende Wildart ist das ganze Jahr über bejagbar (unter Vorbehalt des §22 Abs. 4).
  2. Die Wildart genießt eine ganzjährige Schonzeit und ist demzufolge nicht bejagbar. Das gilt z.B. für alle Greifvögel, die Wildkatze und den Luchs.
  3. Das Wild hat eine Schonzeit und eine Jagdzeit und darf innerhalb der Jagdzeit erlegt werden, in der Schonzeit jedoch nicht. Dies kann sich nicht nur auf eine ganze Wildart beziehen, sondern auch auf männliche oder weibliche Tiere oder unterschiedliche Altersklassen innerhalb einer Wildart. 
  4. Die Jagd auf einige Wildarten ist in bestimmten Regionen erlaubt, wie z.B. auf Kormorane nicht weiter entfernt als 200 Meter von einem Gewässer. Auch für Gänse gibt es, je nach Bundesland, solche Regelungen.
 

Da das Erlegen von Wild außerhalb der Jagdzeit ein Schonzeitvergehen darstellt und das Erlegen von ganzjährig geschontem Wild durchaus als eine Straftat bewertet werden kann, sollte sich jeder Jäger sehr genau an diese gesetzlichen Vorgaben halten. Natürlich ist die Jagdzeitregelung eine Kann-, keine Muss-Regelung. Wer also seine Böcke wie früher vom 01. Mai bis zum 15. Oktober bejagen möchte, darf dies natürlich weiterhin tun. Nur außerhalb der Jagdzeit, also in der Schonzeit, bleibt der Finger gerade.

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